Fraktionsregelwerk
§1 Geltungsbereich
- Dieses Regelwerk ist für alle Mitglieder verbindlich.
- Verstöße werden ohne Ausnahme sanktioniert.
- Die maximale Mitgliederanzahl beträgt 15 Personen. Eine Überschreitung ist nicht zulässig.
§2 Organisationsstruktur
- Die Fraktion gliedert sich in:
- Fraktionsleitung
- Stellvertretende Leitung / Offiziere
- Mitglieder
- Die Fraktionsleitung besitzt oberste Entscheidungsbefugnis.
- Offiziere handeln im Auftrag der Leitung und sind weisungsbefugt.
- Anweisungen der Leitung und Offiziere sind verbindlich und unverzüglich auszuführen.
§3 Aufnahmeverfahren
- Neue Mitglieder können nur aufgenommen werden, wenn die maximale Kapazität nicht überschritten wird.
- Die Aufnahme erfolgt ausschließlich durch die Fraktionsleitung oder deren Stellvertretung.
- Jede aufgenommene Person durchläuft eine verpflichtende Probezeit.
- Während der Probezeit kann die Mitgliedschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
§4 entfällt
§5 Einsatz- und Organisationsrichtlinien
- An geplanten Einsätzen ist teilzunehmen, sofern das Mitglied online und verfügbar ist.
- Pünktlichkeit, Einsatzbereitschaft und Befolgung der Befehlsstruktur sind verpflichtend.
- Eigenmächtige Aktionen, die die Fraktion betreffen, sind untersagt.
- Fraktionsressourcen, Fahrzeuge und Ausrüstung dürfen nur nach Genehmigung genutzt werden.
- Fehlverhalten während Einsätzen führt zu unmittelbaren administrativen Maßnahmen.
§6 Ressourcenverwaltung
- Alle fraktionsinternen Ressourcen gelten als Gemeinschaftseigentum.
- Jede Entnahme ist zu melden oder zu dokumentieren.
- Missbrauch, Zweckentfremdung oder Diebstahl führen zum sofortigen Ausschluss.
§7 entfällt
§8 Austritt und Ausschluss
- Ein freiwilliger Austritt ist der Fraktionsleitung mitzuteilen.
- Sämtliches Fraktionseigentum ist vollständig zurückzugeben.
- Ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit sofortiger Wirkung alle Rechte und Zugänge.
§9 Kommunikation
- Offizielle Kommunikation erfolgt ausschließlich über die festgelegten Kommunikationskanäle.
- Mitglieder sind verpflichtet, diese regelmäßig zu prüfen.
- Fehlende Kenntnis über Ankündigungen entbindet nicht von der Verantwortung.
§10 Änderungen
- Änderungen am Regelwerk dürfen ausschließlich durch die Fraktionsleitung vorgenommen werden.
- Das Regelwerk tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.